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   OLG Jena, 06.04.2006 - 1 U 642/05   

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OLG Jena, 06.04.2006 - 1 U 642/05 (https://dejure.org/2006,41687)
OLG Jena, Entscheidung vom 06.04.2006 - 1 U 642/05 (https://dejure.org/2006,41687)
OLG Jena, Entscheidung vom 06. April 2006 - 1 U 642/05 (https://dejure.org/2006,41687)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 08.11.2005 - XI ZR 34/05

    Anwendung des VerbrkrG auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden

    Auszug aus OLG Jena, 06.04.2006 - 1 U 642/05
    Der Schuldbeitritt ist aber nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 133, 71; BGHZ 133, 220; BGHZ 155, 240; NJW 1997, 1443; NJW 2000, 3496; NJW 2006, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05] ) einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt.

    Das gilt in besonderem Maße für das Schriftformerfordernis und die in § 4 Abs. 1 VerbrKrG geforderten Mindestangaben, die eine Informations- und Warnfunktion für den Verbraucher haben und überdies die Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts erleichtern sollen (vgl. BGHZ 142, 23; BGH NJW 2006, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05] ).

    Dem Beitretenden müssen daher bei Abgabe der Mithaftungserklärung die wesentlichen Kreditkonditionen i.S. des § 4 Abs. 1 S. 4 VerbrKrG - einschließlich der sich daraus ergebenden Gesamtbelastung - klar und deutlich vor Augen geführt werden, damit er wie der Hauptschuldner rechtzeitig und zuverlässig erkennen kann, auf was er sich einlässt (vgl. BGH NJW 2000, 3496; BGHZ 155, 240; BGH NJW 2006, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05] ).

    Der Geschäftsführer einer werbenden GmbH ist weder Kaufmann i.S. der §§ 1 ff. HGB noch Unternehmer gemäß § 14 BGB (vgl. BGH NJW 2004, 3039 [BGH 15.07.2004 - III ZR 315/03] ; BGH NJW 2006, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05] ), da nur die GmbH selbst ( § 13 Abs. 3 GmbHG , § 6 Abs. 1 HGB ) Kaufmann ist.

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH stellt auch die Übernahme einer Bürgschaft für die Verbindlichkeiten einer GmbH durch ihren allein geschäftsführenden Gesellschafter kein Handelgeschäft im Sinne von § 350 HGB dar (vgl. BGHZ 121, 224; BGHZ 132, 119; BGH NJW 2006, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05] ).

    Er erlangt nicht den Status eines Kaufmanns und darf daher auch nicht mit den bei Handelsgeschäften bestehenden Besonderheiten - wie etwa bei der kaufmännischen Bürgschaft oder dem kaufmännischen Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis - gemäß § 350 HGB belastet werden (vgl. BGH NJW 2006, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05] ).

    Danach soll das Gesetz nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers auch in Zweifelsfällen Anwendung finden und seine Schutzwirkung uneingeschränkt entfalten (vgl. BGHZ 133, 71; BGH NJW 2006, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05] ).

    Die Schlussfolgerungen, die er daraus für die Frage der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf den Bürgen gezogen hat, lassen sich jedoch auf den hier gegeben Fall eines Schuldbeitritts im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht übertragen (vgl. BGHZ 144, 371; BGH NJW 2006, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05] ).

    Zwar kommt dabei grundsätzlich auch ein bloßer mittelbarer Vorteil, den ein Gesellschafter durch eine rechtsgrundlose Leistung an die Gesellschaft erlangt hat, als Anknüpfungspunkt für ein treuwidriges Verhalten in Betracht (vgl. BGHZ 121, 224; BGH NJW 1997, 3169 [BGH 30.07.1997 - VIII ZR 244/96] ; BGH NJW 2006, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05] ).

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 151/95

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag

    Auszug aus OLG Jena, 06.04.2006 - 1 U 642/05
    Insoweit unterscheidet sich der Schuldbeitritt von der Vertragsübernahme, bei der der Übernehmende nicht nur die Pflichten des Übertragenden übernimmt, sondern auch in dessen Rechte eintritt (vgl. BGHZ 133, 71 ).

    Der Schuldbeitritt ist aber nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 133, 71; BGHZ 133, 220; BGHZ 155, 240; NJW 1997, 1443; NJW 2000, 3496; NJW 2006, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05] ) einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt.

    Auch aus der Sicht des Kreditgebers ist eine entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes gerechtfertigt, weil er durch den Schuldbeitritt einen weiteren Schuldner für den Kreditvertrag erhält (vgl. BGHZ 133, 71 ).

    Das gilt nicht nur dann, wenn der Beitretende Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer (vgl. BGHZ 133, 71 ) bzw. Hauptgesellschafter und Mitgeschäftsführer der kreditnehmenden Hauptschuldnerin ist (vgl. BGHZ 133, 220 ), sondern auch dann, wenn es sich - wie hier - bei ihm um den geschäftsführenden Alleingesellschafter handelt (vgl. BGHZ 144, 370; BGH NJW 1997, 1443 [BGH 25.02.1997 - XI ZR 49/96] ).

    Der Verwendungszweck des Kredites hat daher nur für die Verbrauchereigenschaft des Kreditnehmers Bedeutung (vgl. BGHZ 133, 71 ).

    dd) Die Bevorzugung der Interessen des Kreditgebers vor denen des Verbrauchers stünde auch im Widerspruch zu dem vom Verbraucherkreditgesetz bezweckten Verbraucherschutz (vgl. BGHZ 133, 71 ).

    Danach soll das Gesetz nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers auch in Zweifelsfällen Anwendung finden und seine Schutzwirkung uneingeschränkt entfalten (vgl. BGHZ 133, 71; BGH NJW 2006, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05] ).

    Auf den Verwendungszweck des Investitionszuschusses kommt es schon deswegen nicht an, weil der Schuldbeitritt neben dem Kreditvertrag ein selbständiges Schuldverhältnis zwischen den Beitretenden und dem Kreditgeber begründet und für die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes allein der Zweck des Schuldbeitritts maßgeblich ist (vgl. BGHZ 133, 71 ).

  • BGH, 24.06.2003 - XI ZR 100/02

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf wohnungsbaufördernde Darlehen der öffentlichen

    Auszug aus OLG Jena, 06.04.2006 - 1 U 642/05
    Der Schuldbeitritt ist aber nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 133, 71; BGHZ 133, 220; BGHZ 155, 240; NJW 1997, 1443; NJW 2000, 3496; NJW 2006, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05] ) einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt.

    Dem Beitretenden müssen daher bei Abgabe der Mithaftungserklärung die wesentlichen Kreditkonditionen i.S. des § 4 Abs. 1 S. 4 VerbrKrG - einschließlich der sich daraus ergebenden Gesamtbelastung - klar und deutlich vor Augen geführt werden, damit er wie der Hauptschuldner rechtzeitig und zuverlässig erkennen kann, auf was er sich einlässt (vgl. BGH NJW 2000, 3496; BGHZ 155, 240; BGH NJW 2006, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05] ).

    Vielmehr lässt die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerbrKrG geregelte Ausnahmevorschrift, nach der - unter den marktüblichen Sätzen zu verzinsende - Arbeitgeberdarlehen nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen, deutlich erkennen, dass der Gesetzgeber insoweit von einer Kreditvergabe in Ausübung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ausgegangen ist (vgl. BGHZ 155, 240 ).

    Eine verbindliche Interpretation und Festlegung des Gewerbebegriffs ist darin aber nicht zu sehen, zumal die Vorstellung des Gesetzgebers im Gesetzeswortlaut selbst keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGHZ 155, 240; Staudinger/Kessal-Wulff, BGB 13. Bearbeitung, 2001, § 1 VerbrKrG, Rn. 7).

    b) Hinzu kommt wesentlich, dass nach der Intention des Gesetzgebers dem Verbraucherkreditgesetz im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes ein weiter Anwendungsbereich zukommen soll (vgl. BGHZ 155, 240; Staudinger/Kessal-Wulff, 13. Bearb. 2001. § 1 VerbrKrG, Rn. 7; MünchKomm-Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 1 VerbrKrG, Rn. 10).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 155, 240; BGHZ 134, 94; WM 1997, 710; WM 2000, 1799 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 322/98] ) setzt eine entsprechende Anwendung der Heilungsvorschrift des § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG auf den unwirksamen Schuldbeitritt nach ihrem Schutzzweck voraus, dass die Kreditmittel an den oder die Mithaftenden ausgezahlt werden.

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 322/98

    Schriftform des Beitritts zu einem Kreditvertrag

    Auszug aus OLG Jena, 06.04.2006 - 1 U 642/05
    Der Schuldbeitritt ist aber nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 133, 71; BGHZ 133, 220; BGHZ 155, 240; NJW 1997, 1443; NJW 2000, 3496; NJW 2006, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05] ) einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt.

    Dem Beitretenden müssen daher bei Abgabe der Mithaftungserklärung die wesentlichen Kreditkonditionen i.S. des § 4 Abs. 1 S. 4 VerbrKrG - einschließlich der sich daraus ergebenden Gesamtbelastung - klar und deutlich vor Augen geführt werden, damit er wie der Hauptschuldner rechtzeitig und zuverlässig erkennen kann, auf was er sich einlässt (vgl. BGH NJW 2000, 3496; BGHZ 155, 240; BGH NJW 2006, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05] ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 155, 240; BGHZ 134, 94; WM 1997, 710; WM 2000, 1799 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 322/98] ) setzt eine entsprechende Anwendung der Heilungsvorschrift des § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG auf den unwirksamen Schuldbeitritt nach ihrem Schutzzweck voraus, dass die Kreditmittel an den oder die Mithaftenden ausgezahlt werden.

  • BGH, 25.02.1997 - XI ZR 49/96

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf die Mithaftung eines GmbH-Gesellschafters für

    Auszug aus OLG Jena, 06.04.2006 - 1 U 642/05
    Der Schuldbeitritt ist aber nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 133, 71; BGHZ 133, 220; BGHZ 155, 240; NJW 1997, 1443; NJW 2000, 3496; NJW 2006, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05] ) einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt.

    Das gilt nicht nur dann, wenn der Beitretende Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer (vgl. BGHZ 133, 71 ) bzw. Hauptgesellschafter und Mitgeschäftsführer der kreditnehmenden Hauptschuldnerin ist (vgl. BGHZ 133, 220 ), sondern auch dann, wenn es sich - wie hier - bei ihm um den geschäftsführenden Alleingesellschafter handelt (vgl. BGHZ 144, 370; BGH NJW 1997, 1443 [BGH 25.02.1997 - XI ZR 49/96] ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 155, 240; BGHZ 134, 94; WM 1997, 710; WM 2000, 1799 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 322/98] ) setzt eine entsprechende Anwendung der Heilungsvorschrift des § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG auf den unwirksamen Schuldbeitritt nach ihrem Schutzzweck voraus, dass die Kreditmittel an den oder die Mithaftenden ausgezahlt werden.

  • OLG Schleswig, 03.09.1985 - 6 U 32/85
    Auszug aus OLG Jena, 06.04.2006 - 1 U 642/05
    Deshalb bejaht das OLG Frankfurt (vgl. GRUR-RR 2002, 183; a.A. OLG Schleswig NJW-RR 1986, 38; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 91a, Rn. 58 "Verjährung") die Erledigung der Hauptsache, wenn die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bereits bei Erhebung der Klage abgelaufen war, sich der Beklagte jedoch erstmals im Prozess auf die Verjährung beruft.

    Dagegen vertreten das OLG Schleswig (vgl. NJW-RR 1986, 38 [OLG Schleswig 03.09.1985 - 6 U 32/85] ) und ein Teil der Literatur (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 91a, Rn. 58 "Verjährung; EI-Gayar, MDR 1998, 698) die Ansicht, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung bei einem bereits bei Klageerhebung verjährten Anspruch kein erledigendes Ereignis darstelle, bb) Es kann indes dahinstehen, welcher Rechtsauffassung der Vorzug zu geben ist, da vorliegend - auch nach der Ansicht des OLG Frankfurt (vgl. GRUR-RR 2002, 183) - die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht als ein erledigendes Ereignis angesehen werden kann.

  • OLG Frankfurt, 08.02.2002 - 6 W 9/02

    Kostenentscheidung in Wettbewerbssachen: Erledigung der Hauptsache durch Erhebung

    Auszug aus OLG Jena, 06.04.2006 - 1 U 642/05
    Deshalb bejaht das OLG Frankfurt (vgl. GRUR-RR 2002, 183; a.A. OLG Schleswig NJW-RR 1986, 38; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 91a, Rn. 58 "Verjährung") die Erledigung der Hauptsache, wenn die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bereits bei Erhebung der Klage abgelaufen war, sich der Beklagte jedoch erstmals im Prozess auf die Verjährung beruft.

    Dagegen vertreten das OLG Schleswig (vgl. NJW-RR 1986, 38 [OLG Schleswig 03.09.1985 - 6 U 32/85] ) und ein Teil der Literatur (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 91a, Rn. 58 "Verjährung; EI-Gayar, MDR 1998, 698) die Ansicht, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung bei einem bereits bei Klageerhebung verjährten Anspruch kein erledigendes Ereignis darstelle, bb) Es kann indes dahinstehen, welcher Rechtsauffassung der Vorzug zu geben ist, da vorliegend - auch nach der Ansicht des OLG Frankfurt (vgl. GRUR-RR 2002, 183) - die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht als ein erledigendes Ereignis angesehen werden kann.

  • BGH, 28.01.1993 - IX ZR 259/91

    Formwidrigkeit der Telefax-Bürgschaftserklärung

    Auszug aus OLG Jena, 06.04.2006 - 1 U 642/05
    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH stellt auch die Übernahme einer Bürgschaft für die Verbindlichkeiten einer GmbH durch ihren allein geschäftsführenden Gesellschafter kein Handelgeschäft im Sinne von § 350 HGB dar (vgl. BGHZ 121, 224; BGHZ 132, 119; BGH NJW 2006, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05] ).

    Zwar kommt dabei grundsätzlich auch ein bloßer mittelbarer Vorteil, den ein Gesellschafter durch eine rechtsgrundlose Leistung an die Gesellschaft erlangt hat, als Anknüpfungspunkt für ein treuwidriges Verhalten in Betracht (vgl. BGHZ 121, 224; BGH NJW 1997, 3169 [BGH 30.07.1997 - VIII ZR 244/96] ; BGH NJW 2006, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05] ).

  • BGH, 10.07.1996 - VIII ZR 213/95

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist bei Schuldbeitritt zu

    Auszug aus OLG Jena, 06.04.2006 - 1 U 642/05
    Der Schuldbeitritt ist aber nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 133, 71; BGHZ 133, 220; BGHZ 155, 240; NJW 1997, 1443; NJW 2000, 3496; NJW 2006, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05] ) einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt.

    Das gilt nicht nur dann, wenn der Beitretende Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer (vgl. BGHZ 133, 71 ) bzw. Hauptgesellschafter und Mitgeschäftsführer der kreditnehmenden Hauptschuldnerin ist (vgl. BGHZ 133, 220 ), sondern auch dann, wenn es sich - wie hier - bei ihm um den geschäftsführenden Alleingesellschafter handelt (vgl. BGHZ 144, 370; BGH NJW 1997, 1443 [BGH 25.02.1997 - XI ZR 49/96] ).

  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 152/87

    Rechtsschutzbedürfnis für negative Feststellungswiderklage; Pflichtenstellung des

    Auszug aus OLG Jena, 06.04.2006 - 1 U 642/05
    Es könnte insbesondere nicht die Gefahr ausgeschlossen werden, dass er von einem möglichen Rechtsnachfolger in einem anderen Prozess mit der Geltendmachung der weiteren Forderung behelligt würde (vgl. BGH ZIP 1993, 1158 [BGH 05.07.1993 - II ZR 114/92] ; BGH ZIP 1988, 699 [BGH 01.02.1988 - II ZR 152/87] ).
  • BGH, 30.07.1997 - VIII ZR 244/96

    Wahrung der Schriftform bei Schuldbeitritt zu einem Finanzierungsleasingvertrag;

  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 114/92

    Steuerbegünstigte Kreditaufnahme durch Kommanditisten - Rechtsschutzbedürfnis bei

  • BGH, 12.11.1996 - XI ZR 202/95

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

  • BGH, 21.04.1998 - IX ZR 258/97

    Keine Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften für

  • BGH, 28.06.2000 - VIII ZR 240/99

    Widerrufsrecht beim Finanzierungsleasingvertrag; Wirksamkeit einer Kündigung

  • BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98

    Vertragsübernahme und Verbraucherkreditgesetz

  • BGH, 15.07.2004 - III ZR 315/03

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für eine Gewinnzusage

  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

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